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Der Autoführerschein

B | BA | BE | B197 | B96

B / BF17

Der Autoführerschein

Der Autoführerschein ist seit der Einführung der BF Regelung schon mit 17 Jahren zugänglich. In diesem Fall muss man bis zum 18. Lebensjahr mit einer geeigneten Begleitperson fahren.

Die Größe des Fahrzeugs ist bei B und BF17 gleich. Alle Kfz die nicht zu den Zweiradklassen AM, A1, A2 und A zählen und ein maximales Gewicht von nicht mehr als 3,5 t haben, dürfen gefahren werden. Dabei ist immer die zulässige Gesamtmasse (zGM) entscheidend. Mehr als 8 Fahrgäste dürfen ebenfalls nicht transportiert werden. Das Ziehen von Anhängern ist erlaubt, solange die zGM des Anhängers entweder 750 kg nicht überschreitet oder die zGM vom Anhänger und Kfz zusammen nicht mehr als 3,5t ergibt.

Mit erteilt werden AM und L.

Führerscheinpakete

Der Anhängerführerschein

Hier wird das Ziehen von Anhängern mit einer zGM von maximal 3,5t gestattet. Das Gewicht des Gesamten Zuges (Kfz und Anhänger) spielt dabei keine Rolle mehr.

Ausbildung und Prüfung auf Automatik ohne Automatik-Beschränkung

Seit dem 01.04.2021 ist es möglich, die Ausbildung und Prüfung der Klasse B auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe und ohne Automatik-Beschränkung (B197) zu machen. Mit 10 Fahrstunden (à 45 Minuten) auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe, einer 15minütigen Prüfung durch den Fahrlehrer und entsprechender Bescheinigung der Fahrschule entfällt der Eintrag der Automatikbeschränkung (SZ 78) im Führerschein.

Schlüsselzahl 96

Hierbei handelt es sich um eine Erweiterung der Klasse B. Diese wird durch die Schlüsselnummer 96 auf der Rückseite des Führerscheins vermerkt. Durch diese Erweiterung darf man Kfz und Anhänger frei bis 4250 kg kombinieren. Also 750 kg mehr als mit der Klasse B. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren).

Schlüsselzahl 78

Der Automatikführerschein ist eine interessante Alternative zum herkömmlichen Autoführerschein. Nach dem Ende der Ausbildung erhältst du einen Klasse B Führerschein mit der Schlüsselzahl 78. Dieser ist beschränkt auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe.

Eine Aufhebung der Beschränkung ist jedoch auf Antrag jederzeit möglich. Hierzu muß die Bewerberin oder der Bewerber in einer praktischen Prüfung die Fähigkeit nachweisen, ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe sicher im Straßenverkehr zu führen. Eine Fahrausbildung wie beim Ersterwerb und eine theoretische Prüfung sind hierzu nicht mehr erforderlich.